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AGB QET active GmbH & Co.KG

Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
QET active GmbH & Co.KG

(Stand: 20.05.2019)

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I. Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Für sämtliche Leistungen der QET® aktive GmbH & Co. KG, Hauptstr. 1, 91091 Großenseebach, (nachfolgend „QET® active“) gegenüber Kunden geltend ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit QET® active diese schriftlich gemäß
    § 126 Abs. 1 BGB bestätigt. Gleiches gilt für jegliche Vertragsänderungen.

  2. Spätestens durch Entgegennahme oder Bezahlung der Leistungen bringt der Kunde sein Einverständnis mit diesen AGB zum Ausdruck.

 

II. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
  1. Die in Angeboten von QET® active abgegebenen Kostenschätzungen, Kalkulationen oder Budgetplanungen sind freibleibend.

  2. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von QET® active zustande. Der Ver- trag kommt ferner zustande, wenn QET® active mit Erfüllung der Vertragsleistung gegenüber dem Kunden widerspruchslos beginnt.

  3. Werden Angebote nach den Angaben oder Unterlagen des Kunden oder eines von diesem Beauftragten zur Verfügung gestellt, haftet
    QET® active für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Angaben bzw. Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit wird grobfahrlässig oder vorsätzlich nicht erkannt.

  4. Abweichungen von Angeboten oder sonstigen Unterlagen, die für den Kunden zumutbar sind, behält sich QET® active vor.

 

III. Agenturleistungen
  1. Soweit nicht ausdrücklich anderes, z.B. als Fremdleistung, vereinbart, wird ausschließlich QET® active als Leistungserbringer für den Kunden tätig, übernimmt die Planung, Konzeption und Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung (Event) oder Firmenreise (Incentive) und beauftragt hierzu Dritte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit eventuellen Dritten unter Ausschluss der Agentur QET® active ist nicht vorgesehen.

  2. Die Durchführung der Vertragsleistungen erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Kunden und QET® active. Ist eine Partei mit der Arbeitsweise und dem Verhalten der anderen Partei in wesentlichen Punkten nicht einverstanden, so ist dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeitsweise und das Verhalten der anderen Partei als vertragsgemäß.

  3. Der Kunde kann nach Erteilung des Auftrages angemessene Änderungen hinsichtlich der Vertragsleistungen verlangen. Sämtliche zusätzliche Kosten, die sich aus solchen vom Kunden gewünschten Änderungen ergeben, sind vom Kunden zu übernehmen. Änderungen können zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Fristen führen, für die die QET® active nicht einsteht.

 

IV. Agenturhonorar, Zahlung, Aufrechnung
  1. Agenturhonorare in Angeboten sind nur verbindlich, wenn der Vertrag insgesamt und nicht nur teilweise zustande kommt. QET® active ist berechtigt, Teilleistungen zu bringen und diese gesondert abzurechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Beauftragt QET® active im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung Dritte mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen des Vertrages, so ist QET® active nicht verpflichtet, über die erbrachten Leistungen von Dritten Rechnung zu legen oder Auskünfte zu erteilen.

  3. Im Angebot nicht veranschlagte Dienstleistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden von diesem zusätzlich nach dem jeweils aktuellen Honorarsätzen von QET® active in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben oder unvollständige Auskünfte bzw. Unterlagen des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen von Dritten, die nicht im Auftrag von QET® active tätig sind.

  4. Wenn nicht anders vereinbart, ist QET® active berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit sich nichts anderes aus der Rechnung selbst ergibt, mit Rechnungszugang ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

  5. QET® active ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu verlangen:
    • 50 % des vereinbarten Agenturhonorars bei Auftragserteilung,
    • weitere 30% des vereinbarten Agenturhonorars bei Leistungsbeginn,
    • weitere 20% des vereinbarten Agenturhonorars bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn.

  6. Ohne Mahnung tritt Verzug nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ein. Die Rechnung gilt spätestens am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

  7. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und zahlt er auch trotz Fristsetzung mit Androhung der Leistungsablehnung nicht, ist QET® active berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und neben bereits abgerechneten Agenturhonoraren Schadenersatz für den restlichen Vergütungsanspruch zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt Ziffer V. 2.

  8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Rechte des Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sind nur mit schriftlichem Einverständnis der QET® active übertragbar. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht sowie von QET® active anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

 

V. Pflichten des Kunden, Veranstalter
  1. Der Kunde hat QET® active alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Der Kunde versichert, dass die mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind, Änderungen der persönlichen Daten oder wesentlicher vertraglicher Informationen hat der Kunde QET® active unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  2. Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wird, ist der Kunde Veranstalter im Sinne des Gesetzes. Der Kunde hat die Verantwortung, sämtliche gesetzlichen Auflagen zu erfüllen oder Genehmigungen einzuholen. Er ist sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste und deren Sicherheit verantwortlich.

  3. Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. QET schlägt dem Kunden die notwendigen Versicherungen vor.

 

VI. Stornierung, Rücktritt, Schadenersatz
  1. Die Stornierung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden bedarf der Schriftform.

  2. Bei Stornierung bzw. Rücktritt des Kunden schuldet er QET® active das bis dahin angefallene Honorar, mindestens jedoch:
    • 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Gesamtauftragssumme,
    • 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 % der Gesamtauftragssumme,
    • 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % der Gesamtauftragssumme.
    Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, das QET® active keinen oder nur einen geringeren Schaden als die Pauschale erlitten hat. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch QET® active bleibt vorbehalten.

  3. Tritt der Kunde nach Leistungsbeginn vom Vertrag zurück, hat er die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits entstandenen Kosten dritter Leistungserbringer zu zahlen. Er schuldet weiter sämtliche Vergütungs- und Schadenersatzansprüche dritter Leistungserbringer im Rahmen deren Rückabwicklungsbedingungen.

  4. QET® active ist berechtigt jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunden seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, insbesondere trotz Zahlungsverzug und der Androhung, jegliche Leistungen einzustellen, nicht fristgerecht zahlt. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder sonstige Handlungen unternimmt, die eine erfolgreiche Durchführung der Veranstaltung gefährden. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch QET® active entfallen jegliche Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Minderung des Honorars.

 

V. Gewährleistung
  1. QET® active verpflichtet sich, ihre Leistungen sowie die Auswahl dritter Leistungserbringer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Jede Pflichtverletzung ist im Einzelnen unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. QET® active ist Gelegenheit und eine angemessene Zeit einzuräumen, für Abhilfe zu schaffen.

  2. Soweit QET® active Leistungen von Dritten lediglich vermittelt und/oder diese im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, haftet QET® active nicht für deren Leistungsstörungen oder Schäden.

  3. Die Verzögerung, Verschiebung oder der kurzfristige, nicht vorhersehbare Ausfall einzelner Leistungserbringer oder Teilleistungen, z.B. einer Werks- oder Firmenbesichtigung, gewährt dem Kunden für sich genommen keine Gewährleistungsrechte, wenn es QET® active nicht gelingt, in zumut- barer Weise für Ersatz zu sorgen.

  4. Führt höhere Gewalt zu Unterbrechungen der Leistungen, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages auf Dauer gänzlich unmöglich, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben beide über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

  5. Soweit QET® active nicht vereinbarte freiwillige Leistung erbringt, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

  6. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, welche durch die Teilnehmenden im Zusammenhang mit einer Veranstaltung schuldhaft verursacht werden. Die Haftung bezieht sich insbesondere auf Verluste sowie unmittelbare und mittelbare Schäden und Folgeschäden wegen Zerstörung oder Beschädigungen von Sachen, welche im Eigentum von QET® active oder ihrer Leistungserbringer stehen.

 

 

VI. Haftung
  1. Hat QET® active aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser AGB für einen Schaden, der nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betrifft, aufzukommen, der (leicht) fahrlässig verursacht wurde, so haftet QET® active beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag QET® active nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden, maximal auf das Dreifache der Nettovergütung begrenzt.

  2. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet QET® active nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von QET® active für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für QET® active geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

 

VII. Konkurrenzverbot
  1. Die von QET® active eingesetzten dritten Leistungserbringer dürfen durch den Kunden für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Kunden, weder ständig noch aushilfs- weise bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Vertragsstrafe fällig. Die Vertragsstrafe ist von QET® active zu bestimmen und auf ihre Angemessenheit durch ordentliche Gerichte überprüfbar. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

  2. Soweit QET® active als Vermittler von Dienstleistungen tätig wird, verpflichtet sich der jeweilige Kunde, die von der QET® active hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Dieser Verpflichtung des Kunden ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrages beschränkt. Beim Verstoß gegen diese Verpflichtung ist QET® active so zustellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von QET® active vermittelt worden. QET® active hat in diesem Fall – je Verstoß – Anspruch auf Zahlung jener Vermittlungsprovision die der Kunde für das konkrete Vermittlungsgeschäft an QET® active zu zahlen gehabt hätte.

 

VIII. Schutzrechte
  1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen von QET® active und ihren Mitarbeitern oder von ihr - auch im Namen des Kunden - entstehenden gewerblichen Schutzrechten (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz, Patentrechte etc.) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich bei QET® active. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung möglich und gilt stets nur für den bei Auftragserteilung zugrunde liegendem Zweck. Änderungen von Konzepten, Entwürfen etc. dürfen nur von und durch QET® active oder von QET® active ausdrücklich entsprechend beauftrage Personen vorgenommen werden.

  2. Der Kunde ist zur Nutzung der Ideen, Konzepte, Entwürfe, Präsentationen etc. von QET® active nur für im Rahmen der vertraglich vereinbarten Veranstaltung berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von QET® active zulässig. Sämtliche Unterlagen sowie Arbeitsergebnisse die von QET® active oder in deren Auftrag erstellt werden, bleiben Eigentum von QET® active, auch wenn diese dem Kunden berechnet werden. Zur Ausführung von Konzept- und Entwurfsarbeiten ist nur QET® active berechtigt. Dies gilt auch für einzelne Bestandteile der Konzeptausarbeitung. Wenn der Kunde Konzepte nicht entsprechend verwertet, ist QET® active berechtigt, die Inhalte in vollem Umfang oder teilweise für andere Zwecke einzusetzen.

  3. Sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte verbleiben auch bei QET® active, wenn der Kunde keinen Auftrag erteilt, oder Ideen, Konzepte, Entwürfe und dgl. ablehnt.

  4. Nutzt der Kunde Ideen, Konzepte, Entwürfe und dergleichen geistige, künstlerische oder sonstige Schöpfungen von QET® active oder von ihr beauftragter Dritter außerhalb oder nach Beendigung dieses Vertrages, so steht QET® active eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

  5. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Erbringung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. QET® active ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter Verletzungen oder verletzen können. Der Kunde ist auf seine Kosten verpflichtet, QET® active von allen etwaigen Ansprüchen Dritter sofort freizustellen für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten soweit erwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.

  6. QET® active ist berechtigt, seine gestalterischen Arbeiten zu signieren, Veranstaltungen etc. aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt sowie weitere umgesetzte Maßnahmen zur Dokumentation sowie der Eigen-PR für sämtliche Medien zu verwenden.

 

IX. Datenschutz, Geheimhaltung
  1. Dem Kunden ist bekannt und er stimmt zu, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten durch
    QET® active auf Datenträgern erhoben, gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Auftragsabwicklung an Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen erfolgt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten unter Beachtung der
    EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG).

  2. Die Parteien werden wechselseitig über sämtliche Tatsachen, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag gegenüber Dritten Stillschweigen bewahren. QET® aktive verpflichtet sich gegenüber dritten Leistungserbringern nur die Daten weiterzugeben, die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind.

  3. Verstößt eine Partei gegen die in Absatz 2 benannten Pflichten, schulden sie der anderen Partei pro Verstoß eine Vertragsstraße, deren in Höhe die jeweils andere Vertragspartei bestimmt und die auf ihre Angemessenheit durch Gericht überprüft werden kann. Weitergehende Auskünfte der Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Werden diese AGB in einer Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.

  2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von QET® active und deren Niederlassung in Kaarst.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien sich aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von QET® active, soweit der Kunde die Eigenschaft eines Vollkaufmanns oder einer gleichgestellten Person nach dem Gesetz hat. QET® active steht es jedoch frei, den Kunden auch an seinem Geschäfts- oder Wohnsitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

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